Satzung

SAtzung

Satzung der Agility Freunde Hanau

 

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Agility Freunde Hanau“ mit dem Sitz in 63452 Hanau. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.V.

§2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist es, seinen Mitgliedern nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit Gelegenheit zur hundesportlichen und -gerechten Ausbildung und Betätigung (z.B. Abhaltung der Leistungsprüfungen wie BH, Agility, Obedience, Rally-Obedience und Dog Dance-Prüfungen) zu geben, sowie ungeachtet aller politischen, konfessionellen, beruflichen oder rassischen Gesichtspunkten das gesellschaftliche Leben seiner Mitglieder untereinander zu pflegen.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein erfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist vom 1. Jan. bis 31. Dez. Erfüllungsort und damit Gerichtsstand des Vereins für alle Ansprüche zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das zuständige Amtsgericht Hanau.

§5 Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder

Ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Gewerbsmäßige Hundehändler sind ausgeschlossen.

2. Jugendliche Mitglieder

Jugendliche Mitglieder sind mindestens 6 Jahre alt und haben das 18. Lebenjahr noch nicht vollendet. Sie können nur aktiv am Sportgeschehen teilnehmen, wenn

  • bei Jugendlichen unter 14 Jahren mindestens ein Erziehungsberechtigter anwesend ist und die volle Verantwortung für das jugendliche Mitglied übernimmt. Der Erziehungsberechtigte oder eine von diesem bevollmächtigte Person muss mindestens Fördermitglied sein.
  • sie körperlich und geistig in der Lage sind, den von ihnen geführten Hund zu beherrschen.

3. Fördermitglieder

Fördermitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, den Verein zu unterstützen und seine Satzung anzuerkennen, jedoch dürfen sie nicht aktiv am Sportgeschehen teilnehmen.

4. Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein in hervorragender Weise Verdienste erworben haben. Die Ehrenmitglieder genießen alle den ordentlichen Mitgliedern zustehende Rechte. Von der Entrichtung der Beiträge sind sie befreit.

§6 Aufnahme als Mitglied

Voraussetzungen:

Der sich zur Aufnahme in den Verein Meldende hat das Beitrittsformular, in welchem er die Satzungen anerkennt, zu unterschreiben und dem Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme gilt als erfolgt, wenn bis zur nächsten Vorstandssitzung keine Einwände erhoben sind. Die Abweisung eines Bewerbers erfolgt ohne Angabe von Gründen.

Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied, die festgesetzten Aufnahmegebühren und Beiträge entsprechend der vom Vorstand beschlossenen Regelung zu leisten.

Die Mitgliedschaft endet

  1. Mit dem Tod des Mitglieds,
  2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied und kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres vorgenommen werden. Die Austrittserklärung ist spätestens einen Monat vor Schluß des Geschäftsjahres abzugeben, da andernfalls die Beiträge für das volle folgende Geschäftsjahr zu entrichten sind. Diese kann per Mail erfolgen.
  3. durch Ausschluß aus dem Verein durch Vorstandsbeschluß wegen:
    • groben Verstoßes gegen den Zweck und die Satzung des Vereins.
    • ernsthafter Schädigung des sportlichen oder gesellschaftlichen Ansehens des Vereins.
    • mutwilliger Beschädigung der Einrichtung des Vereins.
    • Nichtzahlung der Beiträge oder Nichterfüllung anderer Verpflichtungen nach dreimaliger Mahnung.

Der Vorstandsbeschluß zu c. erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Vor dem Beschluß ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte an das Vereinsvermögen.

§7 Rechte und Pflichten

  1. Jedes volljährige Mitglied ist wahl- und stimmberechtigt, sofern nicht die Beschlußfassung die Vornahme eines anderen Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung bzw. Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft. Jugendliche Mitglieder sind ab dem 16. Lebensjahr stimmberechtigt.
  2. Es ist Pflicht eines jeden Mitglieds, den Verein bei seiner Arbeit in jeder Weise zu unterstützen und nach Kräften bei Veranstaltungen, Vorführungen und Prüfungen, auch in anderen Gemeinden mitzuwirken.
  3. Dem Vorstand laufend Änderungen der Kontoverbindungen (IBAN/BIC), den Wechsel des Bankinstituts, sowie Änderungen der persönlichen Anschrift und E-Mail-Adresse mitzuteilen.
  4. Die Ausbildung von Hunden anderer Hundevereine auf dem Vereinsplatz und die Benutzung von Gerätschaften des Vereins bedarf der besonderen Abmachung von Vorstand zu Vorstand.
  5. Nach Ende jeder Übungsstunde hat jeder Hundeführer seine Hunde mit nach Hause oder in seine Zwingeranlage zu nehmen.

 

§8 Aufnahmegebühr und Beiträge

Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages für die Mitgliedschaft sowie die Anzahl der Arbeitsstunden aller aktiv am Training teilnehmenden Mitglieder und die Höhe des Ausgleichs für nicht wahrgenommene Arbeitsstunden wird alljährlich in der Hauptversammlung festgesetzt. Der jährliche Beitrag ist im Voraus zu bezahlen. Neuaufgenommene genießen erst nach geleisteter Zahlung die Mitgliedschaft.

Jugendliche Mitglieder und Fördermitglieder zahlen 1/3 des Beitragssatzes, Schüler und Studenten über 18 Jahre zahlen 2/3 des Beitragssatzes.

§9 Zuschüsse und Beihilfen

Bei Teilnahme an auswärtigen Prüfungen und bei Reisen, die im Interesse des Vereins vorgenommen werden, können Mitgliedern Reisekosten bzw. Zuschüsse gewährt werden. Die Entscheidung darüber liegt beim Vorstand.

§10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§11 Vorstand

Der jeweilige Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
1. Schriftführer
1. Kassenwart

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder kann, mit der Zustimmung der Mitgliederversammlung, durch Akklamation erfolgen. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

§12 Leitung des Vereins

Der 1. oder 2. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB. Er übernimmt die Leitung und Überwachung des regelmäßigen Geschäftsganges, beruft und leitet die Haupt- und Mitgliederversammlung sowie die Vorstandssitzungen, wobei die allgemein üblichen Regeln und Geschäftsgebräuche zu gelten haben. Er hat ferner für die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und Mitgliederversammlung sowie für die Erfüllung der Zwecke des Vereins Sorge zu tragen, das Vereinsvermögen nach bestem Ermessen für die Vereinszwecke zu verwalten und verwenden und über alle Fälle, die nicht in der Beschlußfassung der Haupt- und Mitgliederversammlung oder der Vorstandssitzungen vorbehalten sind, zu bestimmen.

Der Schriftführer hat alle schriftlichen Arbeiten (Wichtigeres im Einverständnis mit dem 1. Vorsitzenden oder auf Beschluß des Vorstandes bzw. der Hauptversammlung) auszuführen, ferner ein Protokollbuch zu führen, in welchem die Niederschriften der Vorstandssitzungen und Versammlungen einzutragen sind.

Der Kassenwart hat die Mitgliederliste auf dem Laufenden zu halten, sowie die Kasse des Vereins zu verwalten und alle regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte zu erledigen. Auf Anweisungen des Vorsitzenden sind Zahlungen bis Euro 100,- zu bewirken und Posten bis Euro 2.500,- nur auf Beschluss des Vorstandes zu zahlen. Die Gelder sind getrennt von den eigenen aufzubewahren. Der 1. und 2. Vorsitzende ist jederzeit berechtigt Kassenrevision vorzunehmen.

§13 Kassenprüfer

In der Jahreshauptversammlung werden 2 Kassenprüfer gewählt, welche im Interesse sämtlicher Mitglieder die Kassenangelegenheiten bis zur nächsten Jahreshauptversammlung eingehend prüfen und in dieser Versammlung Bericht über das Ergebnis zu erstatten haben. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§14 Mitgliederversammlungen

Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) erfolgt jährlich durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Diese erfolgt in der Regel per Mail, jedoch bleibt es dem Vorstand überlassen, durch Bekanntgabe auf der Vereinshomepage oder im Hanauer Anzeiger die Einladung zu bewirken.

Die Versammlung wird von dem 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet. Sämtliche Mitglieder haben Zutritt, Wahl- und Stimmrecht jedoch nur entsprechend §7 der Satzung.

Die Mitgliederversammlugn ist das oberste Organ des Vereins. Die Hauptversammlung findet im ersten Drittel jeden Jahres statt und hat folgende Tagesordnungspunkte zu enthalten:

  1. Jahresberichte des Vorstandes
  2. Bericht der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Neuwahl des Vorstandes (alle 3 Jahre)
  5. Neuwahl der Kassenprüfer (alle 3 Jahre)
  6. Beschlußfassung über neue anliegende Anträge
  7. Verschiedenes

Die Mitgliederversammlung beschließt, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit.

Anträge sind spätestens sieben Tage vor der Hauptversammlung schriftlich bei dem 1. Vorsitzenden einzureichen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einberufen wenn:

  • der Vorstand die Einberufung im Vereinsinteresse für erforderlich hält,
  • mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten einen Antrag unter Angabe von Zweck und Gründen auf Einberufung stellt.

Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muß zwei Wochen vor dem Versammlungstermin vom Vorstand erfolgen.

§15 Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Bereiche der Vereinsarbeit Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben.

§16 Sitzungsniederschriften

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung und der übrigen Versammlungen sowie der Vorstandssitzungen sind Niederschriften aufzunehmen (§12). Protokolle über die Vorstandssitzungen sind bei der nächsten Vorstandssitzung, solche der Haupt- oder Mitgliederversammlungen, in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen. Nach erfolgter Genehmigung sind diese von dem (Verein) der Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§17 Aufnahme in den Hundesportverband Rhein-Main

Der Verein „Agility Freunde Hanau“ erstrebt die Aufnahme in den Hundesportverband Rhein-Main (HSV RM) an. Er erklärt bereits jetzt, daß Satzungen und Ordnungen sowie Entscheidungen, die der HSVRM im Rahmen seiner Zuständigkeit erläßt oder die vom Deutschen Hundesportverband e.V. (dhv) oder dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit Rechtsverbindlichkeit für den HSVRM erlassen werden, für ihn verbindlich sind.

§18 Auflösung des Vereins

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann vom Vorstand gestellt werden oder von einem Drittel der Mitglieder. Der Antrag der Mitglieder muß schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Der Vorstand hat daraufhin eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn weniger als 4 Mitglieder für das Fortbestehen stimmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hanau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Geändert am 25.02.2024 (HV) durch die Mitgliederschaft

25. April 2024 für den Vorstand: Natascha Becker, 1. Vorsitzende